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26
Juni

Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, für ausreichenden privaten Versicherungsschutz (hier gegen das Risiko eines Lohnausfalls wegen langfristiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) zu sorgen. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund einer Tarifänderung ein zusätzlicher Versicherungsbedarf (hier: Krankentagegeldversicherung) ergibt besteht nicht. Ein Arbeitgeber ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, sicherzustellen, daß wichtige Informationen über die Auswirkungen geänderter Tarifbestimmungen auf den Bedarf nach einer privaten Versicherung von den betroffenen Arbeitnehmern auch gelesen oder sonst zur Kenntnis genommen werden.

 
 
 
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