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Versicherungsrecht

15. April 2013

Landgericht München I: Nicht Hausratversicherung sondern Gebäudeversicherung muss Kosten der durch Brand beschädigten Tapeten entschädigen

Werden Tapeten in einer Mietwohnung durch Brand zerstört ist für die Kosten der Sanierung insoweit nicht der Hausratversicherer des Mieters sondern der Gebäudeversicherer zuständig.

Ein Hausratversicherer und Gebäudeversicherer stritten darüber, wer die Kosten der Sanierung von Tapeten zu tragen hat, die durch einen Brandschaden in einer Mietwohnung zerstört wurden.

Nicht zu klären war, wer von den aufeinander folgenden Wohnungsmietern die Tapeten eingebracht hatte - der Mietvertrag hätte jedenfalls vorgesehen, daß der Mieter Tapeten bei Auszug entfernen muss.

Nach Meinung des Landgerichts München I muss für die Schäden an Tapeten des Mieters der Gebäudeversicherer aukommen und nicht die vom Mieter unterhaltene Hausratversicherung. Tapeten, so das Landgericht zur Begründung, wären speziell für die Größe der Räume angefertigt und könnten nur unter Zerstörung wieder entfernt werden. Daß der Mietvertrag eine Verpflichtung des Mieters beinhaltet, die Tapeten bei Auszug zu entfernen ändere an dieser Bewertung nichts - es kommt nach LG München I nämlich nicht nur auf die sachenrechtlichen Verhältnisse an, sondern maßgeblich auch auf das versicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs "Gebäudebestandteil" in den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung. Für dessen Auslegung maßgeblich sei der Regelungszweck - nämlich die  Abgrenzung der "Zuständigkeitsbereiche" von Gebäude- und Hausratversicherer.

Im Ergebnis musste der Gebäudeversicherer dem Hausratversicherer die Kosten der "Tapetensanierung", die dieser bereits erstattet hatte, wieder ersetzen.

(AZ: LG München, I 30 S 12208/12; Vorinstanz: AG München,111 C 33756/11)